JudikaturOGH

12Os26/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müllner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Krasimir V***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall, 12 dritter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Krasimir V***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2014, GZ 83 Hv 156/13p 66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Lyubomir T***** enthält, wurde Krasimir V***** der Verbrechen der Fälschung unbarer Zahlungsmittel als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 241a Abs 1 und Abs 2, erster Fall StGB (I./), des schweren gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 130 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 25. Mai und 9. Juli 2013 in Wien zusammengefasst wiedergegeben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Lyubomir T***** als Mittäter (§ 12 StGB)

I./ gewerbsmäßig dazu beigetragen, dass Duplikate von Bankomatkarten, somit falsche unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz hergestellt werden, dass diese im Rechtsverkehr wie echte verwendet werden, indem sie an mehreren Bankomaten so genannte Skimming Geräte, bestehend aus Karten-Slot und Videoleiste, zum Auslesen von Magnetstreifendaten und Filmen der PIN Codes von Bankomatkarten anbrachten, insgesamt 234 Daten samt PIN Codes ausspähten und online weiteren nicht ausgeforschten Mittätern im Ausland zwecks Herstellung von gefälschten unbaren Zahlungsmitteln von insgesamt 190 Datensätze übermittelten, die der Schädigung der P***** GmbH dienen sollten;

II./ gewerbsmäßig als Beteiligter mit Hilfe von gefälschten unbaren Zahlungsmitteln der P***** GmbH Bargeld in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, indem sie die ausgelesenen Magnetstreifendaten samt ausgespähten PIN Codes online anderen nicht ausgeforschten Mittätern im Ausland übermittelten, die damit gefälschte unbare Zahlungsmittel herstellten und diese zu Bargeldbehebungen bei diversen Bankomaten im Ausland einsetzten,

1./ weggenommen, und zwar durch 192 Behebungen, wobei jede einzelne Behebung in einem Betrag unter 3.000 Euro stattfand, wodurch der Geschädigten ein Gesamtschaden von 27.221,42 Euro entstand;

2./ wegzunehmen versucht, und zwar durch 671 Behebungsversuche, die insgesamt einen Schaden von 64.849 Euro bei der Geschädigten verursacht hätten, wobei jeder einzelne Behebungsversuch in einem Betrag von unter 3.000 Euro stattfand;

III./ eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bankomat in W***** beschädigt, indem sie den Karteneinzugsschlitz zerkratzten und den Sichtschutz des Tastaturfeldes entfernten, wodurch der R***** AG ein Schaden in der Höhe von 200 Euro entstand.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 11 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der auf beide Nichtigkeitsgründe gestützten Kritik, das Erstgericht habe ungeachtet des Hinweises des Verteidigers im Schlussvortrag (vgl dazu RIS Justiz RS0119221) die Milderungsgründe des umfassenden und reumütigen Geständnisses und des Bemühens um Schadensgutmachung unberücksichtigt gelassen, wird keine Nichtigkeit angesprochen, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS Justiz RS0099954, RS0091489, RS0117723; Ratz , WK StPO § 281 Rz 681, 729).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise