1Ob218/18t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P***** GmbH, *****, und 2. G*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Monika Gillhofer und Dr. Maria-Luise Plank, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen 31.547,20 EUR sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 1 R 65/18p 34, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. März 2018, GZ 2 Cg 52/16g 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin wirft der Erstbeklagten als Zulassungsinhaberin und der Zweitbeklagten als Herstellerin eines von ihr eingenommenen Arzneimittels vor, in der Gebrauchsinformation nicht auf das mit dessen Einnahme verbundene Thromboserisiko, welches sich bei der Klägerin in Form einer Pulmonalembolie verwirklicht habe, hingewiesen zu haben. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin den Beipackzettel nicht las, und verneinte daher die Kausalität des behaupteten Instruktionsfehlers für den Schaden der Klägerin. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
Die Haftung für einen Produktfehler erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen Schaden (vgl etwa RIS-Justiz RS0117103; zu einem – wie auch hier behaupteten – Instruktionsfehler 3 Ob 15/16a). Die Vorinstanzen sind unmissverständlich davon ausgegangen, dass die Klägerin auch die von ihr nun eingeforderten weitergehenden bzw konkreteren Informationen über das Thromboserisiko in einem Beipackzettel nicht gelesen hätte. Da sie dem nicht entgegentritt – und auch sonst nichts dazu ausführt – bleibt gänzlich offen, wie das von der Beklagten geforderte Verhalten Einfluss auf ihre Entscheidung, das Präparat einzunehmen, gehabt haben sollte.
Soweit die Revisionswerberin auf die Rechtsprechung zur Nichtbeachtung von Risikohinweisen durch einen (Kapital-)Anleger, wonach die Kausalität nicht entfalle, sondern bloß ein Mitverschulden des Anlegers angenommen werde, Bezug nimmt, übersieht sie, dass selbstverständlich – wie ganz allgemein im Schadenersatzrecht – auch für den Ersatzanspruch eines geschädigten Anlegers die
Kausalität des dem jeweiligen Beklagten vorzuwerfenden Aufklärungsfehlers (also der rechtswidrigen Verhaltensweise) für den Schaden des
Anlegers erforderlich ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0108626 [T4]). Erst wenn diese vorliegt, kommt ein allfälliges Mitverschulden (bei sogenannten Anlegerprozessen etwa durch Nichtbeachtung von weitergehenden Risikohinweisen) in Betracht.
Auf die vom Erstgericht (hilfsweise) verneinte und in der Revision neuerlich aufgeworfene Frage, ob den Beklagten überhaupt eine Verletzung ihrer Instruktionspflicht vorzuwerfen sei, muss – ebenso wie bereits in zweiter Instanz – nicht eingegangen werden. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).