5Ob158/16w—OGH Entscheidung
23. Januar 2017
…erklärt wurde, heranzuziehen (RIS Justiz RS0118519). (Nur) die ergänzende Auslegung von Urkunden ist dort, wo ein gesetzliches Schriftformgebot besteht, durch den Formzweck beschränkt (RIS Justiz RS0117165, vgl auch 5 Ob 181/02g = RS0117166). 4.3.2 Die Aufteilungsvereinbarung in Art V. des Wohnungseigentumsvertrags vom 27. 6. 2012 enthält…