JudikaturOGH

RS0115079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit a beziehungsweise lit b EuGVÜ liegt vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht X." nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite, unterhalb des Endes des Vertragstextes auf dieser Seite befindet. In den Fußzeilen selbst befinden sich nur Angaben zur Klägerin wie die abgekürzte Bezeichnung der Klägerin, ihr Geschäftszweck, ihre Adresse, Telefonnummer, Fax, e-Mail, Bankverbindung und HRB-Zahl, die jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Klägerin sind. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.

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