Lediglich im Falle erfolgreicher Ablehnung sämtlicher Richter des Berufungsgerichts wäre dieses an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, was aber Delegation nach § 30 JN und nicht Ordination gemäß § 28 JN nach sich ziehen würde.
…Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]). [3] 2. Dieser Fall liegt hier zwar nicht unmittelbar vor, weil nur die Befangenheit aller Richter des Bezirksgerichts Ried im Innkreis festgestellt wurde…
…Wien festzustellen. Im Hinblick darauf ist das Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 30 Abs 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RS0113796). Gemäß § 30 Abs 2 JN ist ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung (als Rechtsmittelgericht) zur Entscheidung zu bestimmen.…
…Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]). [3] 2. Es erscheint zweckmäßig, die Erwachsenenschutzsache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen, weil dieses dem Wohnort der Betroffenen relativ nahe ist.…
…Es ist ihm daher durchaus möglich, zum zuständigen Gericht Krems an der Donau anzureisen. Ein Ablehnungsantrag ist kein Grund für eine Delegierung (vgl RIS Justiz RS0113796, RS0046091). Es liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.…
…ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht mehr möglich ist (RIS Justiz RS0046036). Entscheidend ist aber die erfolgreiche Ablehnung (RIS Justiz RS0113796). Es wird für die Entscheidung in der vorliegenden Ablehnungssache in diesem Sinn das zuständige Gericht zu ermitteln sein. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § …
…Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T4]). [4] 2. Zwar steht im vorliegenden Fall – anders als in der schon zu 2 Nc 22/23t durch den Obersten…
…Rz 6). Abgesehen davon fehlt es an der Voraussetzung, dass das zuständige Gericht infolge erfolgreicher Ablehnung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist (RIS Justiz RS0113796). Solange nach der Vertretungsregelung gemäß § 77 Abs 2 RDG noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift…
…und Richter des Oberlandesgerichts Wien ist es im Sinn des § 30 Abs 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RIS Justiz RS0113796). Gemäß § 30 Satz 2 JN ist ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung (als Rechtsmittelgericht) zur Entscheidung zu bestimmen.…
…über die vorgelegten Rechtsmittel entscheiden könnte. Das Oberlandesgericht Linz ist daher iSd § 30 Abs 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RS0113796). Gemäß § 30 Satz 2 JN ist ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung, konkret das Oberlandesgericht Wien (als Rechtsmittelgericht) zur Entscheidung zu…
…Oberlandesgerichts Linz vom 17. November 2020 ist das Oberlandesgericht Linz im Sinn des § 30 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RS0113796). Gemäß § 30 zweiter Satz JN war ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung (als Rechtsmittelgericht) zu bestimmen.…
…Richterinnen und Richter das Landesgericht St. Pölten im Sinn des § 30 erster Satz JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RIS Justiz RS0113796), so ist gemäß § 30 zweiter Satz JN ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Da Gegenstand der Befangenheit die…
…in Betracht kämen, ist das Oberlandesgericht Innsbruck im Sinne des § 30 Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RIS Justiz RS0113796). Gemäß § 30 Satz 2 JN war unter einem ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung (als Berufungsgericht) zur Entscheidung zu bestimmen. Die…
…sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ist es iSd § 30 Satz 1 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (RIS Justiz RS0113796). Gemäß § 30 Satz 2 JN ist ein anderes Oberlandesgericht als Gericht gleicher Gattung (als Berufungsgericht) zur Entscheidung zu bestimmen. Die Delegierung an…
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