RS0113455 – OGH Rechtssatz
Mangels einer Leitfunktion in Steuersachen gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Oberste Gerichtshof nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen.