JudikaturOGH

3Ob178/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei G***** Rechtsanwaltspartnerschaft (OG), *****, wegen 16.161,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 14.985,70 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2020, GZ 5 R 28/20g 25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Dezember 2019, GZ 14 Cg 31/19b 21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (hierin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger ließ sich den vermeintlichen, auf Anwaltshaftung gestützten Schadenersatzanspruch eines ehemaligen Mandanten gegen dessen neue Rechtsvertretung, die beklagte Anwaltssozietät, pfänden und überweisen. Im nunmehrigen Drittschuldnerprozess legte das Berufungsgericht anhand einer überschlägigen Nachrechnung der vom Kläger angeführten Ziffern für das Einkommen des Mandanten dar, dass diesem kein relevanter Steuerschaden entstanden sein könne.

[2] Entgegen der Begründung des Berufungsgerichts für die Zulassung der Revision handelt es sich bei der Frage, „wie konkret bei einem zustehenden Verdienstentgang, der dem Geschädigten (insbesondere einem Arbeitnehmer) nicht im Kalenderjahr seines Entstehens ersetzt wird, sondern in einem anderen Kalenderjahr, die davon zu entrichtende Einkommenssteuer zu ermitteln ist“, um keine solche iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die rechnerische Richtigkeit der vom Berufungsgericht durchgeführten Berechnung wird in der Revision nicht in Abrede gestellt.

[3] Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Steuerbegünstigung nach § 67 Abs 8 lit a EStG nicht darauf beschränkt ist, dass die Vergleichssumme vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bezahlt werden muss, sondern dass auch den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnende Verdienstentgangsentschädigungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Dabei orientierte es sich an der Entscheidung des UFS Feldkirch RV/0234 F/08 = FINDOK 35399 sowie an Rz 656c der LStR 2002 und an einer Kommentierung zum EStG ( Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG 21 [2020] § 67 Rz 108, 114).

[4] Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer verwaltungsrechtlichen Bestimmung fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321 [T7, T10]). Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende Verhalten, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor (RS0123321 [T1]). Dass ausgehend von den vom Berufungsgericht genannten Erkenntnisquellen seine Beurteilung unrichtig oder die steuerrechtliche Entscheidungspraxis eine andere wäre, wird weder in der Revision behauptet noch ist solches ersichtlich (siehe auch Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke , EStG [2019] § 67 Rz 147b; vgl ferner Fellner in Hofstätter/Reichel , Einkommenssteuer-Kommentar [2018] § 28 EStG 1988 Rz 200; Lenneis in Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/ Marschner/Peyerl , Jakom Einkommenssteuergesetz 13 [2020] § 67 Rz 28 f). Dass in der Entscheidung eines anderen Berufungsgerichts (OLG Linz 6 R 22/18z = Zak 2018/372) eine andere Auslegung des § 67 Abs 8 lit a EStG vorgenommen wurde, macht die Revision nicht zulässig, weil zur Beurteilung von Fragen der Steuerbarkeit in erster Linie die Finanzbehörden und der Verwaltungsgerichtshof berufen sind (2 Ob 210/07g). Dem Obersten Gerichtshof kommt im Steuerrecht keine Leitfunktion zu (RS0113455).

[5] Weil es dem Beklagten nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, ist seine ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).

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