JudikaturOGH

RS0111923 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Ein während der Rekursfrist in einem außerstreitigen Verfahren eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbricht die Rekursfrist.

Dies gilt auch dann, wenn ein schon zuvor im Verfahren erster Instanz gestellter Antrag erst nach der Sachentscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Rekursfrist gegen die Sachentscheidung beginnt erst mit der Abweisung auch des zweiten Verfahrenshilfeantrages zu laufen (kein Widerspruch in RZ 1987/9).

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