Unterlassungsklage eines Fiakerunternehmens gegen Tierschutzverein wegen angeblich kreditschädigender Äußerungen—OLG Wien Entscheidung
3R45/25x29. April 2025
…persönliche Betroffenheit des Einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung hängt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab (RS0111732). Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von Äußerungen betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie sie gemeint war, sondern nur darauf…