JudikaturOGH

RS0111732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2016

Die persönliche Betroffenheit des einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung hängt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab.

Rückverweise