Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes. Zwingende Bewertungsvorschriften und starre Berechnungsmethoden sind nicht vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraumes vorgenommen wird, die vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist.
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