Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Josef Robert M*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S*****genossenschaft reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, und des weiteren Verfahrensbeteiligten Dipl Ing. Arch. Andreas S*****, vertreten durch Ramsauer Perner GmbH in Salzburg, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Jänner 2008, GZ 54 R 188/07x 346, womit der Teilsachbeschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 20. Juni 2007, GZ 28 Msch 1/05y 333, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung des Antragstellers zurückgestellt.
Begründung:
In einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG besteht - vergleichbar einer Angelegenheit nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - der Streitgegenstand nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren (vgl wobl 2000/67; 5 Ob 320/00w). Das Rekursgericht hat daher auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 10.000 EUR übersteigt oder nicht (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 22 Abs 4 WGG iVm § 59 Abs 2 AußStrG). Gegen einen solchen Ausspruch findet kein Rechtsmittel statt.
Für ein Feststellungsbegehren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG bestehen keine bindenden Bewertungsvorschriften und sind keine starren Berechnungsmethoden vorgegeben, weshalb eine Bewertung durch das Rekursgericht in Ausnützung seines Ermessungsspielraums vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist (RIS Justiz RS0110735).
Verfahrenskosten haben bei der Bewertung jedenfalls außer Betracht zu bleiben.
Hat nun das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, und übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG (Zulassungsvorstellung) - jedenfalls unzulässig.
Der Antragsteller hat ein als „(außerordentlicher) Revisions Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel verbunden mit einer Zulassungsvorstellung erhoben. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Rechtsmittel des Antragstellers überhaupt nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig hält und seinen Ausspruch mit Beschluss dahin abändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist.
Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulassungsvorstellung steht noch aus.
Sie wird nachzutragen sein.
Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen. Erachtet es hingegen die Zulassungsvorstellung für stichhältig, hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig ist.
Derzeit liegt jedenfalls keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel des Antragstellers vor, weil dessen Zulässigkeit noch von der Entscheidung des Rekursgerichts abhängt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden