RS0110717 – OGH Rechtssatz
Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.