Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Geschäftsführer, ** **, ** **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B* C* N.V ., **, **/Curacao, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 78.688,00 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. Juli 2025, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.821,22 (darin EUR 626,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die ursprünglich Erstbeklagte (im Folgenden nur noch Beklagte; die ursprünglich Zweitbeklagte B* (D*) C* Ltd, **, **, ** D*-**, ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt; auch das angefochtene Urteil betrifft nur die ursprünglich Erstbeklagte) ist ein in Curacao registriertes Unternehmen, das Onlineglücksspiele über die Homepage E* anbietet. Sie hält in Curacao eine aufrechte und gültige Glücksspiellizenz, welche von der Regierung von Curacao ausgestellt wurde.
Der Kläger richtete über die Website E* ein Spielkonto mit dem Kontonamen ** ein. Die Website war in Österreich in deutscher Sprache abrufbar. Bei der Registrierung bestätigte der Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob er den Inhalt derselben gelesen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger spielte im Zeitraum 23.12.2022 bis 11.12.2023 auf der genannten Website Onlineglücksspiele und zwar ausschließlich Black Jack. Das Spiel Black Jack läuft auf der Website dergestalt ab, dass man virtuell auf einem Spieltisch Platz nimmt. Dabei können auch andere auf der Website angemeldete Spieler teilnehmen. Der Kläger spielte dabei jedoch ausschließlich gegen den Spielbetreiber. Dieser verteilt Spielkarten. Zu Beginn muss der Spieleinsatz festgelegt und eingesetzt werden. Beim Spiel selbst geht es darum, mit den Karten so nahe wie möglich zur Zahl 21 zu gelangen. Die Runde wird von demjenigen gewonnen, welcher mit seinen Karten näher an der Zahl 21 ist als der Kartengeber (Spielbetreiber). Im gesamten Spielzeitraum tätigte der Kläger Einzahlungen in Höhe von EUR 97.760,00. Auszahlungen erhielt er über das von ihm eingerichtete Konto in einer Höhe von EUR 16.072,00. Der Kläger erlitt einen Gesamtverlust von EUR 78,688,00. Er spielte ausschließlich von seinem Wohnsitz in Österreich aus. Bei der Registrierung musste er seine private Wohnadresse angeben. Er spielte die Glücksspiele ausschließlich als Privatperson. Zahlungen leistete der Kläger ausschließlich über die von ihm verwendeten Kreditkarten. Er beendete die Spieltätigkeit, da sich daraus für ihn eine übermäßige finanzielle Belastung ergab. Erst nach Beendigung der Spieltätigkeit erfuhr der Kläger, dass es bezüglich der eingetreten Verluste eine Rückforderungsmöglichkeit gibt.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit einem in die Entscheidung der Hauptsache aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 78.688,00 samt 4% Zinsen seit 15.2.2024. Seiner Entscheidung legte es die eingangs zusammengefasst wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde; auf die weiteren Feststellungen wird gemäß § 500a ZPO verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit mit Verweis auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten samt einem in die Berufung aufgenommenen Rekurs gegen den Beschluss auf Verwerfung der Prozesseinrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit. Das Rechtsmittel wird wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und enthält weiters eine als Kostenrekurs ausgeführte Kostenrüge. Die Beklagte beantragt die Aufhebung des Urteils als nichtig, hilfsweise die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung und ebenfalls hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Schließlich wird eine Reduktion der Kostenersatzpflicht um EUR 510,40 beantragt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt, wobei vorweg darauf hinzuweisen ist, dass der Rekurs gegen die Verwerfung der Prozesseinrede als Teil der Berufung zu behandeln ist ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 261 ZPO E 22).
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Auf all dies hat bereits das Erstgericht zutreffend verwiesen und zu Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht (und österreichisches Sachrecht angewendet). Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).
Die Berufung erweist sich auch in der Hauptsache zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Ergänzend ist zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Inwiefern das Erstgericht die Änderungen der faktischen Gegebenheiten seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt haben soll, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung der Unionskonformität des Glücksspielmonopols durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung deckt bisher den Zeitraum August 2008 bis Mai 2024 ab (vgl 4 Ob 70/22f, 1 Ob 60/25t), also jedenfalls auch den Zeitraum, in dem der Kläger bei der Beklagten gespielt hat. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19,
Der Berufung war damit in der Hauptsache nicht Folge zu geben.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Der Kläger wohnt nicht am Gerichtsort Linz. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 41 Abs 3 ZPO kann die Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.254 mwN; RS0036203, insbesondere [T1]; OLG Linz 12 Ra 4/18x, 11 R 4/22w, 3 R 7/23d uva). Auf das in der Kostenrüge thematisierte besondere Vertrauensverhältnis kommt es daher gar nicht an. Weitere Argumente gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung enthält die Berufung nicht, sodass auch die Kostenentscheidung zu bestätigen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Der in der Berufungsbeantwortung verzeichnete Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil das angefochtene Urteil und damit auch das Berufungsverfahren nur eine von zwei beklagten Parteien betrifft.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der mittlerweile ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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