JudikaturOGH

RS0108114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Die Frage der Rechtswahl bedarf keiner näheren Erörterung, wenn die Verfahrensgrundlagen ein Parteiverhalten belegen, das jeden Zweifel an der schlüssigen Wahl österreichischen Sachrechts ausschlösse oder dieses als Geschäftsgrundlage erwiese.

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