JudikaturOGH

11Os54/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hanno B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 127/12b des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Hanno B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. März 2017, AZ 6 Bs 29/17s (6 Bs 33/17d, 6 Bs 34/17a), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10. Juni 2013, GZ 23 Hv 127/12b 164, wurde Hanno B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt (vgl 14 Os 167/13k).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mehreren Beschwerden des Verurteilten nicht Folge, und zwar betreffend

1./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22. Mai 2015 (ON 291), mit welchem ein Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 283) zurückgewiesen worden war;

2./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Jänner 2017 (ON 309), mit welchem weitere Anträge des Genannten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 305, ON 308) abgewiesen worden waren;

3./ einen Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Juni 2015 (ON 293), mit welchem mehrere Anträge des Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden waren.

Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde vom 5. Mai 2017 war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0107396).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen (15 Os 115/11t).

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