JudikaturOGH

RS0106851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2025

Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.

Rückverweise