JudikaturOGH

RS0106399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der Bobath-Methode um ein therapeutisches Verfahren beziehungsweise eine krankengymnastische Behandlungsmethode und nicht um eine bloße Betreuungsmaßnahme im Sinne einer Pflegeleistung handelt, ist der damit verbundene Aufwand bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen.

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