Übersicht der Entscheidungen zu § 23a AngG
I Allgemeines
II Abs 1: Altersabfertigung und Pensionsabfertigung
III Abs 3: Mutterschaftsaustritt
AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 23a
(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei…
Art. 1 § 23 Abfertigung.
…Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. (7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des § 23a, nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. (8) Wird das…
Art. 10
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. 2. § 16 und § 23a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. 3…
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