Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*,**, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B*, HG Wien **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Aufrechnung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 16.10.2025, GZ **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das HG Wien eröffnete mit 16.10.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die Klägerin zur Masseverwalterin.
Es besteht ein Rückstandsausweis über Beitragsforderungen der SVS gegen den Schuldner für den Zeitraum von 1.2.2015 bis 16.10.2017 über EUR 8.077,73. Dieser Betrag wurde als Insolvenzforderung angemeldet.
Der Schuldner ist geschieden und bezieht seit 1.12.2024 eine Alterspension von der Beklagten. Die monatliche Nettopension beträgt für April und Mai 2025 EUR 1.391,59 und ab Juni 2025 EUR 1.378,88.
Aufgrund des Insolvenzverfahrens werden monatlich für April und Mai 2025 EUR 86,49 und ab Juni 2025 EUR 79,29 abgezogen.
Seit 1.1.2025 ist der Schuldner bei der C* GmbH über einen freien Dienstvertrag beschäftigt. Seit Jänner bis einschließlich Juni 2025 hat er abzüglich Sachbezug und Sozialversicherungsabgaben ein Einkommen von EUR 543,80 netto bezogen.
Mit Bescheidvom 25.3.2025 sprach die Beklagte aus, dass sie ab 1.4.2025 auf den Leistungsanspruch des Schuldners die offene Forderung der SVS in Höhe von EUR 8.077,73 iSd § 103 ASVG aufrechne.
Der monatliche Abzug erfolgt in Raten von EUR 80,00.
Die Klägerin begehrt den Ausspruch, dass eine Aufrechnung in der Höhe von EUR 8.077,73 ab dem 1.4.2025 mit dem Leistungsanspruch des Schuldners nur gegen den unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteil zu erfolgen habe. Die pfändbaren Ansprüche stünden der Insolvenzmasse zu. Da der Pensionsanspruch am 1.12.2024, somit nach Insolvenzeröffnung, entstanden sei, scheide eine Aufrechnung aus. Es sei dem Schuldner das Existenzminimum auszufolgen und der darüber hinausgehende Betrag an die Insolvenzmasse auszuzahlen.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung, eventualiter die Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Die Klageberechtigung komme dem Schuldner zu. Die Klägerin sei auch nicht beschwert, weil die Aufrechnung lediglich (zulässig) in den pfändungsfreien Teil des Leistungsanspruchs erfolge. Für die Aufrechnung erfolge ein Ratenabzug von EUR 80,00, sodass dem Schuldner mehr als 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes verblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die mit Bescheid vom 25.03.2025 erklärte Aufrechnung der offene Forderung der Sozialversicherung der Selbständigen der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 8.077,73 ab 01.04.2025 ihrer offenen Beitragsforderung von EUR 5.262,24 auf den Leistungsanspruch des B* gegenüber der beklagten Partei aufzurechnen, zu unterlassen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, ab 01.04.2025 die Aufrechnung der offenen Forderung der Sozialversicherung der Selbständigen der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 8.077,73 ab 01.04.2025 auf den laufenden Leistungsanspruch des B* in monatlichen Raten von EUR 80,00 ab 01.04.2025 zu dulden.
3. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil der Masseverwalter prozessführungsbefugt sei, wenn die Frage geklärt werden müsse, ob die Aufrechnung ausschließlich eine nicht pfändbare und deshalb konkursfreie Geldleistung des Sozialversicherungsträgers betreffe, und hier aus dem bekämpften Bescheid nicht eindeutig hervorgehe, ob sich der Betrag ausschließlich auf das pfändungsfreie Einkommen beziehe. Eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil sei zulässig, soweit dem Schuldner unter Berücksichtigung eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) und der nach § 294 ASVG zu berücksichtigten Beträge ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichzulagenrichtsatzes verbleibe. Durch die bekämpfte Aufrechnung mit der offenen Beitragsforderung im Ausmaß von EUR 80,00 monatlich verblieben dem Schuldner (unter Berücksichtigung aller Abzüge) für die Monate April und Mai 2025 EUR 1.225,10 und für Juni 2025 EUR 1.219,10 und damit – unter Berücksichtigung des für die Beitragsforderung vorgenommenen Abzugs ab 1.4.2025 – ein über der Höhe von mindestens 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (EUR 1.273,99 * 90 % = EUR 1.146,59) liegendes Einkommen. Die Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens aus dem freien Dienstvertrag würde am Ergebnis nichts ändern, weil nach Abzug der Rate für die gegenständliche Aufrechnung in Höhe von EUR 80,00 beim Schuldner ein monatlicher Pensionsbetrag verbleibe, der bereits über 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes liege. Der Ratenabzug ab 1.4.2025 mit monatlich EUR 80,00 erfolge daher zu Recht. Die Klägerin habe die Aufrechnung daher auch in diesem Umfang zu dulden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin argumentiert, dass eine Aufrechnung nach §§ 19, 20 IO nur möglich sei, wenn sich Forderungen und Gegenforderungen bereits bei Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien, was hier nicht der Fall sei. Eine Aufrechnung mit den Forderungen der Insolvenzmasse scheide daher aus. Der pfändbare Betrag sei daher – aufgrund des Entstehens nach Insolvenzeröffnung – uneingeschränkt an die Konkursmasse anzuweisen. Scheide eine Aufrechnung für den pfändbaren Betrag nach Insolvenzeröffnung aus, habe dies auch für den pfändungsfreien Betrag zu gelten. Der Schluss, dass sich der angefochtene Betrag ausschließlich auf das pfändungsfreie Einkommen beziehe, sei [dem Bescheid] nicht zu entnehmen, sodass die Aktivlegitimation der Insolvenzverwalterin gegeben sei. Aus dem Bescheid gehe nicht eindeutig hervor, ob sich der Betrag ausschließlich auf das pfändungsfreie Einkommen beziehe, sodass das Erstgericht die Abweisung des Aufrechnungsbegehrens der Beklagten hätte aussprechen müssen.
2. Die Beitragsschuld ist unbestritten, sodass über die Aufrechnung entschieden werden kann (vgl RS0121466).
3. § 103 Abs 1 ASVG ermöglicht die trägerübergreifende Aufrechnung von Beitragsforderungen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen. § 103 Abs 2 ASVG begrenzt die Aufrechnung der Höhe nach.
Es handelt sich dabei um eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig (RS0110621 [T1]). Dieses spezifische Aufrechnungsrecht besteht auch im Insolvenzverfahren fort; es wird als eine einem Absonderungsrecht gleichkommende Befugnis qualifiziert, die selbst den Abschluss eines Sanierungsplans überdauert. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherten differenziert die Rsp danach, ob sich die Aufrechnung auf die pfändbaren, dh zur Insolvenzmasse gehörenden, oder auf die unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteile bezieht. Während auf den pfändbaren Teil der Geldleistung insolvenzrechtliche Vorschriften angewendet werden (§§ 12a, 19, 113a IO), werden für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der zu erbringenden Geldleistung die Bestimmungen der Insolvenzordnung ausgeblendet. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich schließlich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen . Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (vgl 10 ObS 59/22g mwN).
Voraussetzung für die Aufrechnung in den pfändbaren Forderungsteil ist demgegenüber, dass sich die Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstanden (vgl 10 ObS 233/02s).
4. Müssen in einem sozialgerichtlichen Verfahren Wirkungen und Zulässigkeit eines nur gegen den Schuldner ergangenen, dem Masseverwalter zugestellten und von diesem mit Klage bekämpften Aufrechnungsbescheides des Sozialversicherungsträgers wegen der umstrittenen Frage, ob die Aufrechnung ausschließlich eine nicht pfändbare und deshalb konkursfreie Geldleistung des Sozialversicherungsträgers betrifft, geklärt werden, ist der Masseverwalter prozessführungsbefugt. Die Entscheidung über die Berechtigung des Bescheides wirkt sich letztlich auf die Masse aus. Ist also strittig, ob der Sozialversicherungsträger im Konkurs des Anspruchsberechtigten gegen möglicherweise pfändbare Einkommensbestandteile aufrechnet, kann ausschließlich der Masseverwalter einen Aufrechnungsbescheid (mit Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpfen, auch wenn der Bescheid nur gegen den Schuldner gerichtet ist (10 ObS 48/17g).
5. Zur Beurteilung, ob sich die vom Versicherungsträger vorgenommene Aufrechnung bloß auf unpfändbare oder auch auf pfändbare Einkommensteile bezieht, ist wie folgt vorzugehen (vgl OGH 10 ObS 233/02s): Zunächst ist die Höhe der nach der EO unpfändbaren Bezugsteile im Zeitpunkt der Aufrechnung zu ermitteln. Dann ist die sich aus § 103 Abs 2 ASVG ergebende absolute Einkommensuntergrenze zu ermitteln, die durch Aufrechnung nach § 103 ASVG nicht unterschritten werden darf. Im Umfang der Differenz zwischen dem (höheren) Pfändungsfreibetrag nach der EO und der Untergrenze gemäß § 103 Abs 2 ist die Aufrechnung in die pfändungsfreien Einkommensteile zulässig. Der vom Versicherungsträger einbehaltene Betrag ist in diesem zulässigen Rahmen zunächst auf den unpfändbaren Teil der Bezüge zu verrechnen. Findet der im Wege der Aufrechnung vom Versicherungsträger einbehaltene Betrag zur Gänze im Differenzbetrag zwischen dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum und dem nach § 103 Abs 2 ASVG höchstens zur Verfügung stehenden Betrag Deckung, sind pfändbare Bezugsteile von der Aufrechnung gar nicht umfasst. Soweit der Aufrechnungsbetrag darüber hinausgeht, erfasst die Aufrechnung pfändbare Bezugsteile ( I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil,SV-Komm § 103 ASVG Rz 31/4).
6. Der hier bekämpfte Bescheid differenziert nicht zwischen dem unpfändbaren und dem pfändbaren Forderungsteil. Da somit zu prüfen ist, ob eine (unzulässige) Aufrechnung in den pfändbaren Forderungsteil erfolgt, ist die Masseverwalterin prozessführungsbefugt.
7. Die Höhe der Aufrechnungist nach Abs 2 in zweifacher Hinsicht begrenzt. So darf die Aufrechnung zum einen nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (= Nettoauszahlungsbetrag) erfolgen. Zum anderen muss dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen (= Nettoauszahlungsbetrag zuzüglich eines weiteren eigenen Nettoeinkommens nach § 292 ASVG und allfälliger Unterhaltsansprüche nach § 294 ASVG) in Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleiben ( I. Faber/Fellinger , aaO ,SV-Komm § 103 ASVG Rz 24 mwN).
8. Die Festlegung der Höhe der monatlichen Abzugsratebleibt – innerhalb der Grenzen des Abs 2 - dem Ermessen des aufrechnenden Versicherungsträgers vorbehalten und kann in einem folgenden Gerichtsverfahren nicht vom Gericht nach Billigkeit (gemäß § 89 Abs 4 ASGG) festgesetzt werden; kann aber die Festlegung der Abzugsrate nicht bei Gericht angefochten werden, muss dies auch für den Fall gelten, dass vom Versicherungsträger noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Abzugsrate vorgenommen wurde; in diesem Fall ist die Begrenzung der Aufrechnung nach Abs 2 in den Spruch des Urteils aufzunehmen ( Atria in Sonntag, ASVG 16 § 103 Rz 37).
Informationen über die Anweisung haben in der Regel keinen Bescheidcharakter (vgl RS0085557 [T2]).
9. Ist bei gebotener Differenzierung nach dem pfändbaren und unpfändbaren Forderungsteil strittig, bis zu welchem Betrag die Aufrechnung (als in den unpfändbaren Teil erfolgend) gesetzlich zulässig ist, so hat das Urteil jedenfalls dann betragsmäßig darüber abzusprechen, wenn die monatliche Abzugsrate im Bescheid festgesetzt wurde (vgl 10 ObS 152/01b).
Liegt das Einkommen des Versicherten unter dem Existenzminimum (sodass also die Aufrechnung nur in den unpfändbaren Teil erfolgt), so ist (wenn die Voraussetzungen für die Aufrechnung auch sonst vorliegen) die auf Unterlassung der Aufrechnung gerichtete Klage abzuweisen und auszusprechen, dass die Aufrechnung auf den Leistungsanspruch zulässig ist (vgl 10 ObS 59/22g; die Abzugsrate wurde dort nicht im Bescheid festgelegt und erfolgte gemäß Information zur Anweisung in geringer Höhe von EUR 30 mtl).
10. Die Klägerin begehrte zuletzt den Ausspruch, „dass eine Aufrechnung in der Höhe von EUR 8.077,73 ab dem 01.04.2025 mit dem Leistungsanspruch von B* nur gegen den unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteil zu erfolgen hat.“
Soweit die Berufung argumentiert, aufgrund des Entstehens des Leistungsanspruchs nach Insolvenzeröffnung scheide eine Aufrechnung auch für den pfändungsfreien Forderungsteil aus, überschreitet sie somit das Klagebegehren. Abgesehen davon besteht, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt (10 ObS 59/22g).
11. Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass die klagende Partei die Aufrechnung (nur) im Ausmaß von mtl EUR 80,00 zu dulden hat.
Die Beklagte hat diesen Ausspruch nicht bekämpft, sodass schon aufgrund des insoweit teilrechtskräftigen Ersturteils kein EUR 80,00 übersteigender monatlicher Abzug erfolgen darf.
In diesem Umfang erfolgt die Aufrechnung jedenfalls nur in den unpfändbaren Forderungsteil, weil der Abzugsbetrag in der Differenz zwischen dem Existenzminimum und 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (bzw umso mehr der Hälfte des Leistungsanspruchs) Deckung findet. Die Berufung kann daher nicht erfolgreich sein, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin weder in ihrem Urteilsantrag noch in der Berufung den Ausspruch eines bestimmten anderen Betrags als „unpfändbaren (insolvenzfreien) Einkommensteil“ begehrt.
12. Die Klägerin erklärt zwar, das Urteil auch im Kostenpunkt anzufechten, führt aber keine Kostenrüge aus. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist daher nicht zu überprüfen.
13. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG im Berufungsverfahren liegen nicht vor, weshalb die klagende Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
14. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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