Informationen zu § 260 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 63 KindRÄG 2001
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 260 Vollmacht für den Vorsorgefall
…Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht Vollmacht für den Vorsorgefall § 260. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert…
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