8Ob127/16h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* S*, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2016, GZ 38 R 194/16k 34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Auch an sich geringfügige Vorfälle können den Kündigungsgrund bilden, wenn sie wiederholt auftreten (RIS Justiz RS0070303).
Ob eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens berechtigt ist, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]), deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof mangels über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung nicht zu überprüfen ist. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses hätte er einzugreifen (RIS Justiz RS0021095).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die rechtliche Beurteilung des von den Vorinstanzen festgestellten Verhaltens des Beklagten (vielfältige und zahlreiche Ruhestörungen, insbesondere auch zur Nachtzeit) als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG ist nicht korrekturbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch, wenn der Kündigungsgrund zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war (RIS Justiz RS0067534). Zwar kann die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden (RIS Justiz RS0070378), solche Verhaltensänderungen haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (5 Ob 76/15k; RIS Justiz RS0070340; RS0067534).
Keine positive Zukunftsprognose liegt in der Regel vor, wenn – wie hier – die Störungen zumindest teilweise auch nach Zustellung der Aufkündigung angedauert haben (RIS Justiz RS0070340 [T9]). Hinzu kommt, dass der Beklagte das bindend festgestellte Störverhalten auch noch in der Revision in Abrede stellt und damit keinerlei Einsicht zeigt, die eine nachhaltige Besserung erwarten lassen könnte.