3Ob163/17t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2017, GZ 39 R 116/17y 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass sie als nicht zulässig zurückzuweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO):
Der Vorwurf der Revision, es seien Verfahrensergebnisse (konkret: Zeugenaussagen) nicht entsprechend (rechtlich) gewürdigt worden, stellt nichts anderes, als die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.
Inhaltlich zieht der Beklagte nicht in Zweifel, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG im – grundsätzlich maßgeblichen – Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt war.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden (RIS Justiz RS0070378). Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]).
Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive Zukunftsprognose in jedenfalls vertretbarer Weise. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte das kündigungsrelevante Verhalten jedenfalls über etwa sechs Monate nach der Zustellung der Aufkündigung am 29. Februar 2016 aufrecht erhielt und sich erst seit September 2016 „etwas ruhiger“ verhält. Auch angesichts ihres Verhaltens bei der Streitverhandlung vom 7. Oktober 2016 besteht daher weder für die Annahme der Einstellung noch für eine Prognose des Inhalts, die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ein vernünftiger Grund.