Bei einem einschlägig (und schwer) Vorbestraften kann nicht angenommen werden, daß die Taten nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterblieben wären.
Rückverweise
…Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund seiner spezifisch einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten (US 6) kommt keine mildernde Wirkung zu, könnte dies doch nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn…