Bei einem einschlägig (und schwer) Vorbestraften kann nicht angenommen werden, daß die Taten nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterblieben wären.
Rückverweise
…Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund der spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt kommt der Berufung zuwider keine mildernde Wirkung zu, könnte dies doch nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn…
…Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund seiner spezifisch einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten (US 6) kommt keine mildernde Wirkung zu, könnte dies doch nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn…