JudikaturOGH

RS0056978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Die rechtliche Bedeutung des Einleitungsbeschlusses liegt allein darin, dass ein Disziplinarverfahren auf Grund einer für die disziplinäre Ahndung vorausgesetzten konkretisierten Anschuldigung seinen Fortgang nehmen kann. Anders als im gerichtlichen Strafverfahren, in dem der in der StPO normierte Grundsatz gilt, dass die Anklage bei sonstiger Nichtigkeit nicht überschritten werden darf, gibt es im Disziplinarverfahren keine Bindung an den Einleitungsbeschluss (VfSlg 4557, 5697). Anschuldigungspunkte, die im Einleitungsbeschluss nicht enthalten sind, in der mündlichen Disziplinarverhandlung aber "erweitert" und verhandelt wurden, können Gegenstand eines Schuldspruches sein (AnwBl 1983,706). Der im Einleitungsbeschluss (noch) nicht erwähnte Sachverhalt über Standesrechtsfragen kann zum Gegenstand der Verhandlung und damit des Erkenntnisses gemacht werden, wenn der Beschuldigte die Tatsache und den Inhalt eines daraus abzuleitenden standesrechtlichen Vorwurfes erkannt, und sich dazu auch verantwortet hat (AnwBl 1991,473). Wesentlich ist die rechtzeitige Information des Disziplinarbeschuldigten, der keine Schwierigkeiten haben darf, seine Verantwortung auch zu dem nur scheinbar "neuen" Faktum auszuführen.

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