JudikaturOGH

RS0083823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.

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