JudikaturOGH

RS0083823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.

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