Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.
…nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0083816; RS0083823 [T1]; s auch Grillberger/Mosler , Ärztliches Vertragspartnerrecht [2012] 224 ff, 226), bedarf es auch keiner näheren Erörterung, dass der Erhaltung eines Beines dann, wenn…
…ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist (RIS Justiz RS0083823). Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kommt es aber auf die Gesamtbetrachtung einer zweckmäßigen Behandlung an, sodass nicht immer auch die billigste Lösung dem Gebot der…
…gleichermaßen zweckmäßiger Behandlungsmethoden diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht bzw bei der die Relation von Kosten und Nutzen am günstigsten ist (RIS Justiz RS0083823). 7. Ausgehend von diesen Überlegungen stellt auch die Ansicht des Berufungsgerichts keine Fehlbeurteilung dar, der Umstand, dass die Laserbehandlung die Behebung der Kurzsichtigkeit bewirkt…
…Gesellschaft oder seiner (bei Kampfeinsätzen andernfalls gefährdeten) Kameraden, sondern zum angestrebten Heilungserfolg zu setzen (10 ObS 174/93 SSV NF 7/112 = RS0083823; Felten/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil , SV Komm § 133 ASVG Rz 53). [24] 5. Zusammenfassend stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen mit…
…verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen am günstigsten ist (OGH 22.10.2013, 10 ObS 111/13s; RS0106240 [insb T2], RS0083816 [insb T4], RS0083823; Felten/Mosler aaO § 133 ASVG Rz 51, 53; Schober aaO § 133 ASVG Rz 7) (ASG Wien, 28.06.2022, **, 13). Die begehrte Behandlung bezweckt einen…
…den Patienten gemeint (RS0083816 [T7]). Die Höhe der Kosten tritt als Argument umso mehr in den Hintergrund, je höher das tangierte Gut zu bewerten ist (RS0083823 [T1]). Davon, dass das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen überschritten wird, kann daher nur ausgegangen werden, wenn eine überflüssige oder mit den Regeln der ärztlichen…
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