RS0061089 – OGH Rechtssatz
Sofortige Zurückweisung einer ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe erhobenen Grundrechtsbeschwerde ohne Verbesserungsverfahren.
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Im Übrigen scheidet auch ein Umdeuten desselben in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO aus (RIS-Justiz RS0123350). Die Grundrechtsbeschwerde…
…strafbarer Handlungen die Grundrechtsbeschwerde und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam (RIS Justiz RS0123350) ausdrücklich ausschließt (RIS Justiz RS0061089; vgl weiters etwa 11 Os 148/09p [§ 133a StVG] und 11 Os 14/11k [§ 39 SMG]).…
…nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass nach § 1 Abs 2…
…Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 52 ff). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen…
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089 [insbesondere T10]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 54). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…Entscheidungsgegenstand hatte, war die dagegen gerichtete, nicht in einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO umdeutbare (RIS Justiz RS0123350) Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0061089).…
…des hier gegenständlichen Vollzugs von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aber nicht vorsieht (§ 1 Abs 2 GRBG; vgl RIS Justiz RS0123350 [T1], RS0061089).Ein Ausschluss des Erneuerungsantrags durch § 1 Abs 2 GRBG kommt jedoch nur in Hinblick auf die Geltendmachung von Verletzungen des Art …
…einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde…
…weil der Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089). Überdies lässt sich der Eingabe keine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung entnehmen, die den Gegenstand der Anfechtung bilden soll (§ 3 Abs 1 GRBG). Daher bedarf…
…meritorische Erledigung nicht in Betracht kommt, erübrigt sich auch ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf die fehlende Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 GRBG (RIS-Justiz RS0061089, RS0061469). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…Abs 2 GRBG verwiesen, wonach dieser Rechtsbehelf (ua) nicht in Bezug auf die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen offensteht (s auch RIS-Justiz RS0061089, RS0113684). Soweit der Beschwerdeführer - mit dem Hinweis auf seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Freiheit (Art 6 und 5 MRK) - eine Erneuerung des…
…einer rechtskräftig verhängten (Ersatz )Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen der Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch…
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.…
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089). Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.…
…von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089). Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.…
…von vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs von vornherein ausgenommen sind (RIS-Justiz RS0061089; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 52 ff). Da sich die Eingabe schon aus diesen Gründen als unzulässig erweist, bedarf…
…§ 1 Abs 2 GRBG der Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs gesetzlich ausgenommen ist ( RIS Justiz RS0061089, RS0112264; 12 Os 31/99; vgl auch Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 54). Damit ist ein den Vollzug…
…dem Landesgericht Krems an der Donau behauptet, bezieht er sich lediglich auf Entscheidungen oder Verfügungen, die vom Anwendungsbereich des begehrten Rechtsbehelfs ausgenommen sind (RIS Justiz RS0061089; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 52 ff). Zufolge des im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (§ …
…leg cit). Demzufolge bezieht sich das Vorbringen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS Justiz RS0061089; vgl RS0109299 [T8], RS0107318 [T2], RS0060991 [T10]). Mit der Bezugnahme auf einen § 152a StVG betreffenden Normprüfungsantrag spricht der Verurteilte keinen für die Erledigung…
…hier gegenständlichen – Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aber nicht vorsieht (§ 1 Abs 2 GRBG), abschließend (vgl RIS Justiz RS0123350, RS0061089). Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und Abs 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS…
…des Verfahrens über Grundrechtsbeschwerden, weil sie der Sache nach die Dauer des Vollzugs von Freiheitsstrafen betreffen (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS Justiz RS0061089; 15 Os 78/12b). Dass zwischen 14. Februar 2017 (ON 90) und 3. April 2017 (ON 116…
…Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff des Vollzugs von vorbeugenden Maßnahmen nicht vorsieht (§ 1 Abs 2 GRBG; vgl RIS Justiz RS0123350, RS0061089). Soweit sich der Antrag ohne weiteres bezughabendes Vorbringen ausdrücklich (auch) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli…
…ausscheidet und sich das Vorbringen im Übrigen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist, bezieht (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS-Justiz RS0061089, RS0109299 [T9]). Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS…
…in Betreff des Vollzugs von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aber nicht vorsieht (§ 1 Abs 2 GRBG; vgl RIS Justiz RS0123350 [T1], RS0061089; 11 Os 100/17s). Art 6 Abs 1 MRK findet auf Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ („civil…
…horizontale Erschöpfung). Das ist vorliegend nicht der Fall. Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS Justiz RS0061089), bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG. Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen…
…der Beschwerde – dem Vollzug von Freiheitsstrafen zuzurechnen ist, können Gesetzesverletzungen, die in diesem Zusammenhang behauptet werden, nicht mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0061089 [T10]; Kier in WK 2 GRGB § 1 Rz 54). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen…
…5 GRBG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061089), bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG. Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung waren daher…
…EMRK kann nicht zum Gegenstand eines Erneuerungsantrags nach § 363a StPO gemacht werden (§ 1 Abs 2 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0123350 , RS0061089 ). Weiters behauptet der Antrag – der Sache nach – eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK durch die (als willkürlich [vgl RIS…
…2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung der derzeit fehlenden Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RIS Justiz RS0061469, RS0061089). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089, RS0061469). Demnach war weder nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vorzugehen noch – wie beantragt – ein Verfahrenshelfer zu bestellen, weil…
…die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig. Aus diesem Grund war sie –…
…rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089 [T8], ebenso 14 Os 13/99; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 54). [3] Dem Antrag, die „behängende…
…zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG eine Befassung des Obersten Gerichtshofs im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht vorsieht (vgl RIS Justiz RS0061089 [T2, T11]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 54; zu § 265 StPO insb AZ 15 Os …
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