11Os58/18s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Andrzej C*****,
AZ 22 BE 95/17i des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Juli 2003, AZ 7 Hv 44/03t, wurde Andrzej C***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und nach §§ 75, 15 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2004, AZ 11 Os 152/03, gab das Oberlandesgericht seiner Berufung nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
C***** bekämpft mit Grundrechtsbeschwerde – diesfalls begründungslos – seine Verurteilung, weiters das Verfahren und einen Beschluss des Vollzugsgerichts
, die bereits Gegenstand (siehe dazu RIS Justiz RS0129978) seines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO waren, der mit der nun gleichfalls angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. April 2018, AZ 15 Os 122/17f, zurückgewiesen worden war.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein weiterer innerstaatlicher Rechtszug gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als höchste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B VG) in derselben Sache schon begrifflich ausscheidet und sich das Vorbringen im Übrigen auf einen Anwendungsbereich, der vom Grundrechtsbeschwerdegesetz ausgenommen ist, bezieht (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS-Justiz RS0061089, RS0109299 [T9]).
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können auch nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden (RIS Justiz RS0123350).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.