JudikaturOGH

RS0038552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht, Arbeitsrecht
16. Dezember 2024

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall.

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