8Ob31/16s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners E***** S*****, wegen Nachtragsverteilung gemäß § 138 IO, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Februar 2016, GZ 2 R 32/16w 77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. Jänner 2016, GZ 22 S 34/12m 72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde. Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (8 Ob 29/16x).
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder Art 92 Abs 1 B VG noch Art 6 EMRK Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen bzw Rechtsmittelausschlüssen (RIS Justiz RS0074833; RS0043962; RS0074613). Auch Art 6 EMRK gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder den Zugang zu einem Höchstgericht, somit auch nicht das Recht auf einen durchlaufenden Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0044092; RS0053031). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Rechtsmittelausschlüsse im Exekutionsverfahren nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO sowie im Insolvenzverfahren nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO (vgl 3 Ob 233/10a; 8 Ob 221/97a).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen. Die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens war nicht aufzugreifen.