RS0099711 – OGH Rechtssatz
Die Ausführung einer Tatsachenrüge bedarf - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285a Z 2 StPO - jedenfalls auch einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll.