RS0099257 – OGH Rechtssatz
Ein Angeklagter ist nicht zur Geltendmachung des behaupteten Beschwerdegrundes einer mangelnden Vertretung eines Mitangeklagten legitimiert, denn Rechtsmittel setzen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Rechte dessen voraus, zu dessen Gunsten sie ergriffen werden (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 282).