Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.
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