RS0092113 – OGH Rechtssatz
Das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB unterscheidet sich von dem des Mordes nach § 75 StGB ausschließlich durch die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit. Demnach stellt der Totschlag nach § 76 StGB eine privilegierte Form der sonst an sich nach § 75 StGB strafbaren vorsätzlichen Tötung eines Menschen dar und deckt sich somit - von der inneren Tatseite, und zwar der Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit, abgesehen - in jeder Beziehung mit derjenigen des § 75 StGB.