Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.
Rückverweise
…Revisionsrekurs ist verspätet : [7] 1. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (§ 1 Abs 1 zweiter Satz VerwEinzG; RS0033469 ). Mangels abweichender Bestimmungen beträgt die Frist für eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung 14 Tage ab der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts…
…dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage. Das Erlagsverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS-Justiz RS0033469), weshalb das AußStrG (im Hinblick auf die Daten der Rekursentscheidungen in der bis 31. 12. 2004 geltenden Fassung; vgl § 203 Abs 7 AußStrG nF…
…tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt (RS0033489 [T3]; RS0033636 [T8]). Die Rechtmäßigkeit des Erlags kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (RS0033495; RS0033489; RS0106153; RS0033469 [T1]; vgl auch RS0112198). [11] Die Betreibende muss somit – bedingt durch die Fassung des Schiedsspruchs (Zug um Zug Leistung) – einen gesonderten Rechtsstreit darüber…
…RS0106153, RS0112198). Die Klärung der Frage, ob der Erlag berechtigt war, kann nämlich nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozess erfolgen (RIS-Justiz RS0033469).…
…Vermögensnachfolgerin der Dritterlagsgegnerin liegende wesentlicher Verfahrensmangel von Amts wegen aufzugreifen. 1.1. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung bis 30. 4. 2011 ausschließlich in §§ 285 ff Geo und §§ 314 ff…
…und Revisionsrekurskosten gelegt. Kostenersatz von den Antragsgegnern steht ihm allerdings nicht zu. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). Ob im außerstreitigen Verfahren Kostenersatz gebührt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob eine „kontradiktorische Situation“ im Sinn des § 78 Abs …
…ff Geo über das Gerichtserlagswesen anzuwenden (1 Ob 376/98w). Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung bis 30. 4. 2011 ausschließlich in §§ 285 ff Geo (Hinterlegungsverfahren) und §§ 314 …
…verspätet erhoben und muss aus nachstehenden Gründen schon deshalb zurückgewiesen werden: 1. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469; § 1 Abs 1 des mit 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Verwahrungs- und Einziehungsgesetz [VerwEinzG], BGBl I 2010…
…hatte selbstredend keinerlei Einfluss auf das sonstige spruchmäßige Ergebnis der rekursgerichtlichen Entscheidung. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung seit 1. 5. 2011 in den Bestimmungen des VerwEinzG BGBl I 2010/111 geregelt ist (RIS Justiz RS0033469…
…zumesse. 1. Dieser Ausspruch ist ohne Rechtsgrundlage: Angelegenheiten des gerichtlichen Erlags nach § 1425 ABGB gehören in das Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0033469). Nach § 63 Abs 3 AußStrG kann das Rekursgericht über Zulassungsvorstellung seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit Beschluss abändern und aussprechen…
… 76 an ihn nachgeholt wurde) des Masseverwalters . Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung seit 1. Mai 2011 in den Bestimmungen des VerwEinzG geregelt ist (5 Ob 248/12x). Dieses Gesetz kommt…
…Beim Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB handelt es sich um ein außerstreitiges Verfahren (2 Ob 511/91 = EvBl 1991/91; RIS Justiz RS0033469). Liegt - wie hier - das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004, ist für das Revisionsrekursverfahren gemäß seinem § 203…
…dass der Kaufvertrag teilweise unvollständig sei. 5. Das in § 3 VerwEinzG als lex specialis geregelte Hinterlegungsverfahren ist ein besonderes außerstreitiges Verfahren (RIS Justiz RS0033469), das keine gesonderte Aufforderung an den Erlagsgegner zur Äußerung nach § 17 AußStrG vorsieht, weil die Entscheidung allein aufgrund des Antragsvorbringens des Erlegers zu…
…und auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen: Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages nach § 1425 ABGB gehören in das außerstreitige Verfahren (RIS-Justiz RS0033469). In Rechtsstreitigkeiten über die (Zustimmung zur) Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in jenem Geldbetrag…