JudikaturOGH

2Ob18/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin W***** GmbH Co KEG, *****, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Daniela C*****, gegen die Erlagsgegnerin Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 49/19, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Gerhard B*****, die Masseverwalterin vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in Wien, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Erlegerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Oktober 2004, GZ 44 R 540/04v-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. August 2004, GZ 9 Nc 80/03s-46, bestätigt wurde, und gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. November 2004, GZ 44 R 626/04s-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Oktober 2004, GZ 9 Nc 80/03s-58, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab zwei Rekursen der Erlegerin gegen zwei erstgerichtliche Beschlüsse nicht Folge und sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese beiden Rekursentscheidungen erhob die Erlegerin „außerordentlichen" Revisionsrekurs.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage.

Das Erlagsverfahren ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS-Justiz RS0033469), weshalb das AußStrG (im Hinblick auf die Daten der Rekursentscheidungen in der bis 31. 12. 2004 geltenden Fassung; vgl § 203 Abs 7 AußStrG nF) anzuwenden ist. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG (nicht über EUR 20.000,--) sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird und keinen Antrag auf Änderung des Ausspruches zweiter Instanz enthält (RIS-Justiz RS0109516, RS0109505, RS0109503). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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