JudikaturOGH

RS0090497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.

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