RS0090497 – OGH Rechtssatz
Auch unter dem Aspekt einer (kausalen) psychischen Beihilfe genügt für die rechtliche Annahme eines strafbaren Tatbeitrages im Sinn des § 12 dritter Fall StGB die bloße Anwesenheit am Tatort (oder dessen Nähe) ebensowenig wie die stillschweigende Duldung der Tatausführung.