14Os43/19h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Cristian B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Jänner 2019, GZ 16 Hv 111/17t 69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cristian B***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. März 2017 in T***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ionut C***** und einer weiteren unbekannten männlichen Person dem Ghazi A***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dessen Wertsachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem C***** das Opfer an der Jacke festhielt, B***** mit einer Flasche in der Hand zum Schlag gegen dieses ausholte, einer der Beteiligten dem Opfer in weiterer Folge einen faustgroßen Stein nachwarf, der dieses an der Schulter traf, und B***** den in der Nähe wartenden weiteren unbekannten Täter zu Hilfe rief, woraufhin alle drei Täter dem Opfer nachliefen, der unbekannte Täter diesem seine Reisetasche entriss und darin nach Wertgegenständen suchte, wobei es beim Versuch blieb, weil eine im Urteil namentlich genannte Tatzeugin die Polizei verständigte und deren Eintreffen in fünf Minuten ankündigte, worauf die Täter flüchteten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Festnahme einen
Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille aufwies und dass dem konstatierten eigentlichen Raubgeschehen eine Rangelei zwischen dem Tatopfer und Ionut C***** vorausging, im Zuge derer die beiden einander festhielten und voneinander wegstießen, haben die Tatrichter festgestellt (US 3, 5). Der Einwand des Unterbleibens einer Auseinandersetzung mit darauf hinweisenden Beweisergebnissen (Z 5 zweiter Fall) geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
Mit der These, diese Umstände sowie das – ohne Anführung in der Hauptverhandlung vorgekommener, angeblich unberücksichtigt gebliebener Verfahrensergebnisse behauptete – Verhalten des Angeklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren entzogen oder zu entziehen versucht habe, sprächen – zumindest in subjektiver Hinsicht – gegen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Ausführung eines Raubes, wird ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht angesprochen.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus den im Rahmen der Mängelrüge angeführten Verfahrensergebnissen und aus Details der – von den Tatrichtern umfassend gewürdigten (US 5 ff) – Aussagen des Tatopfers und der Zeugin Sabrina S ***** sowie auf Basis allgemeiner Plausibilitätserwägungen zum Täterverhalten für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse (auf das Vorliegen einer aus „verletztem Ehrgefühl“ entstandenen „gegenseitigen Rangelei“ statt eines im „geplanten, vereinbarten, arbeitsteiligen Zusammenwirken“ begangenen Raubes; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089831) zieht, weckt sie keine sich
aus den Akten ergebenden
erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0118780, RS0117446), sondern übt bloß unzulässig Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Unter Berufung auf Z 10 vertritt die Beschwerde die Ansicht, dem Angeklagten sei „– wenn überhaupt – eine Beteiligung an einem Raufhandel anzulasten“, argumentiert dabei aber nicht auf Grundlage des Urteilssachverhalts, sondern auf den Prämissen der Mängel- und der Tatsachenrüge. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
Mit der – auf Z 11 gestützten – Kritik, das Erstgericht habe bestimmte weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, bringt die Beschwerde bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS Justiz
RS0099911, RS0116960).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.