1Ob59/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder P***** H*****, C***** H*****, und V***** H*****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** H*****, vertreten durch Mag. Andrea Posch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2016, GZ 45 R 554/15a 126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. September 2015, GZ 4 Pu 141/12t 117, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluss des Erstgerichts wurden über Antrag der Kinder die Unterhaltsverpflichtungen des Vaters für die Zeit ab 1. 1. 2012 festgesetzt, wobei die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 7. 2015 für P***** 940 EUR, für C***** 658 EUR und für V***** 510 EUR betragen. In seinem Rekurs strebte der Vater primär die Aufhebung des gesamten Beschlusses als nichtig an; hilfsweise begehrte er, seine Unterhaltsverpflichtung „entsprechend seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit“ festzusetzen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss für den Zeitraum vom 1. 1. 2012 bis 30. 4. 2013 und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel, in dem er eine Abänderung „entsprechend seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit“ beantragt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Der Revisionsrekurswerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass der für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz unabhängig davon heranzuziehen ist, ob die gesamte Entscheidung des Rekursgerichts angefochten wird (vgl nur RIS Justiz RS0042408), übersieht aber offenbar, dass der Entscheidungsgegenstand für jedes Kind einzeln zu berechnen ist (RIS Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet sich der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands für P***** mit 33.840 EUR, für C***** mit 23.688 EUR und für V***** mit 18.360 EUR. Die nach § 62 Abs 3 AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR, ab der ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist, wird daher nur beim Unterhaltsbegehren des ältesten Sohns erreicht, wogegen im Übrigen nur eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) in Betracht kommt.
Das Erstgericht wird aber zuerst dem Revisionsrekurswerber die Möglichkeit einzuräumen haben, im Sinn des § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG zu konkretisieren, welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich aller drei Kinder beantragt wird. Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (vgl nur Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , Kommentar zum AußStrG § 65 Rz 22). Weiters wird er gegebenenfalls (RIS Justiz RS0109623 [T14]) zur Klarstellung aufzufordern sein, ob er, soweit es die beiden jüngeren Kinder betrifft, eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung erheben will.