RS0013934 – OGH Rechtssatz
Die Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden. Ist das Vergabeverfahren, etwa auf Grund der Vergabverordnung des Landeshauptmannes, unter Zugrundelegung einer ÖNORM durchzuführen, wird Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Pflichten dadurch bestimmt.