Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, über den konkreten Anlassfall nicht hinaus.
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