Bei § 142 Abs 2 StGB ist von einem strengen, objektiv-individualisierenden Maßstab auszugehen. Dabei ist aus deliktspezifischer Sicht auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Belastung im Vergleich zu Durchschnittsfällen nur geringfügig war. Gegenüber hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringes Maß an Gewalt, um diese als erheblich zu werten.
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