JudikaturOGH

RS0046141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.

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