3Ob317/05x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Grohmann sowie Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, *****, wider die beklagte Partei Helga E*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. September 2005, GZ 41 R 125/05v 22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten eines gekündigten Mieters um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp, RIS Justiz RS0042984), sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt. Davon kann hier keine Rede sein: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste (eingehend 1 Ob 52/97x = MietSlg 49.351/21 = immolex 1997, 326 = WoBl 1997, 265 mwN). Die Möglichkeit einer Einflussnahme ist nur insofern von Bedeutung, als der Mieter vom unleidlichen Verhalten seiner Gäste Kenntnis haben musste. Auf sein Unvermögen oder das Ausschöpfen aller zumutbaren Abwehrmittel kann er sich nicht berufen (4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47.343/4 ua; RIS Justiz RS0070371).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).