3Ob78/16s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI W*****, vertreten durch Kölly Anwälte OG, Rechtsanwälte in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwältin in Leonding, wegen 13.434,06 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 14 R 165/15f 33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 23. Juni 2015, GZ 10 C 1235/13s 29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,58 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 143,43 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt keine präjudizielle erhebliche Rechtsfrage auf, sodass sein Rechtsmittel – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS Justiz RS0042392) nachträglichen Ausspruchs des Berufungsgerichts, der unzureichend begründet wurde (RIS Justiz RS0112166) – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den geltend gemachten Honoraranspruch leitet der Kläger aus der mit der beklagten GmbH abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 25. August 2011 ab. Im vom Kläger mit einer Dritten abgeschlossenen und unstrittig in Kraft getretenen Beratungsvertrag vom 17. April 2012 ist jedoch ua geregelt, dass die Dritte die Vereinbarung vom 25. August 2011 von der Beklagten übernimmt und der Kläger dieser Übernahme zustimmt. Auch die Zustimmung der Beklagten als Altpartei zu dieser Vertragsübernahme war im Verfahren nie strittig, wird von der Revision unterstellt und wurde im Übrigen spätestens in dem Zeitpunkt schlüssig (RIS Justiz RS0032607 [T2 und T6]) erteilt, als die Beklagte unter Hinweis auf diese Vertragsübernahme ihre mangelnde Passivlegitimation einwandte. Damit trat die Dritte als Vertragsübernehmerin an die Stelle der aus der Vereinbarung vom 25. August 2011 ausscheidenden Beklagten und übernahm deren Rechtsstellung (RIS Justiz RS0032623; RS0032653; RS0117578). Alle Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 25. August 2011 sind daher von der Dritten zu erfüllen. Schon aus diesem Grund erweist sich der Einwand der Beklagten, sie sei nicht passivlegitimiert, als zutreffend. Darauf, ob dem Kläger noch Forderungen aus der Vereinbarung vom 25. August 2011 zustehen, kommt es daher nicht an.
Wenn sich der Kläger erstmals in der Revision darauf beruft, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich die Vertragsübernahme ausschließlich auf den nicht klagegegenständlichen Betrag von 70.500 EUR beziehe, verstößt er (was die Absicht der Vertragschließenden betrifft) gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO. Auch den Feststellungen ist dies nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Dritte nach Abschluss des Beratungsvertrags eine Bezahlung verweigerte, ändert daran nichts.
Vielmehr ist offenkundig, dass die Erwähnung des Betrags von 70.500 EUR im Rahmen der Vertragsübernahme nur erfolgte, weil dessen Fälligkeit gegenüber der Vereinbarung vom 25. August 2011, die eine Ratenzahlung vorsah, geändert wurde; eine Beschränkung der Vertragsübernahme nur auf diese Zahlungspflicht lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz der Kosten (§§ 41, 50 ZPO).