RS0083087 – OGH Rechtssatz
Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind.