RS0019621 – OGH Rechtssatz
Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden:
a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt und
b) die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt.