RS0019350 – OGH Rechtssatz
Zumindest folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Insichgeschäft rechtswirksam ist: Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein, Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden.