JudikaturOGH

RS0056982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1995

Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.

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