JudikaturOGH

RS0033523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zahlung einerseits und der Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit (hier Alimente) anderseits ergeben kann.

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