Daß die Angeklagte zur Tatzeit das einundzwanzigste Lebensjahr erst knapp vollendet hatte, stellt keinen Milderungsgrund im Sinne Ziffer 1 dar.
Rückverweise
…diesen Milderungsgrund auf Personen anzuwenden, die im Tatzeitpunkt – so wie der Angeklagte am 4. Mai 2022 - das einundzwanzigste Lebensjahr bereits erreicht haben (RIS-Justiz RS0091270). Warum der Verhältnismäßigkeit der ausgemessenen Sanktion zu anderen Straftaten und anderen Straftätern Relevanz zukommen sollte erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, handelt es sich beim Angeklagten…
…sich angesichts der Schwere der Tat einer sachlichen Erwiderung. Die Tatbegehung kurz nach dem 21. Geburtstag vermag ebenfalls keinen speziellen Milderungsgrund zu begründen (RIS-Justiz RS0091270), wobei auch darauf zu verweisen ist, dass gemäß § 19 Abs 4 Z 2 JGG von der selben Strafdrohung des über oder unter 21-jährigen…